Oktober 2011 /3
Beschädigt ein Sturm, ein Hagelschauer oder ein anderes Naturereignis ein Haus oder Firmengebäude, ist die Aufregung in der Regel groß. Man versucht zunächst, so viel wie möglich von der Einrichtung in Sicherheit zu bringen, um die Schäden so gering wie möglich zu halten. In der Regel stehen dann im Anschluss umfangreiche Aufräum- und Ausbesserungsmaßnahmen an, die den Versicherten viel Zeit und Nerven kosten.
In diesen Trubel kann es schon einmal vergessen gehen, die entstandenen Schäden der Inventar- oder Gebäudeversicherung zu melden. Dies kann allerdings fatale Folgen haben. Wer die vorgegebenen Fristen nicht einhält, riskiert den teilweisen oder sogar vollständigen Verlust seines Versicherungsschutzes.
Doch nicht nur das: der Versicherte ist außerdem dazu verpflichtet, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die die Feststellung des Ausmaßes des Schadens durch einen von der Versicherung bestellten Gutachter erschweren könnten. Wer also direkt nach dem Schaden damit beginnt, aufzuräumen beziehungsweise defekte Teile zu reparieren, kann unter Umständen ebenso seinen Versicherungsschutz verlieren.
Was ist also zu tun?
Der Versicherte sollte den Schaden zunächst genauso bestehen lassen, wie er sich ereignet hat. Anschließend muss er diesen so schnell wie möglich und unbedingt wahrheitsgetreu seiner Versicherungsgesellschaft melden. Diese wird dann entscheiden, was im Anschluss genau zu tun ist. In der Regel kommt innerhalb kürzester Zeit ein Mitarbeiter der Versicherung oder ein Sachverständiger, um sich den Schaden vor Ort anzusehen. Erst dann kann mit der Entsorgung kaputter Gegenstände, mit Aufräum- oder Ausbesserungsmaßnahmen begonnen werden. Zudem sollte der Versicherte alle Schäden so genau wie möglich - idealerweise durch Fotos oder einen Videofilm - dokumentieren.
Schäden vor dem Eintreffen des Versicherungsvertreters zu beheben, beziehungsweise Änderungen am Schadenort vorzunehmen, ist nur dann gestattet, wenn unmittelbare weitere Gefahren davon ausgehen. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich Teile des Daches gelöst haben und drohen, auf ein am Haus geparktes Fahrzeug zu stürzen. In diesem Fall ist der Versicherte dazu berechtigt, das Fahrzeug umgehend zu entfernen.
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