Betriebliche Versicherungen

Praxisausfallversicherung

Bei Unternehmen mit einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern stellt es meist kein Problem dar, wenn einer dieser Mitarbeiter über längere Zeit ausfällt. In der Regel kann dieser schnell gegen eine andere Person ausgetauscht werden. Etwas anders sieht die Lage allerdings bei Ärzten, Heilpraktikern, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Architekten aus, die eine eigene Praxis oder Kanzlei betreiben.

In diesen Fällen handelt es sich meist um eine einzelnen Person, die alle Unternehmensgeschicke steuert und die lediglich Hilfe bei alltäglichen Arbeiten, zum Beispiel durch eine Sekretärin oder Sprechstundenhilfe, erfährt. Fällt diese Person nun aus, so ist das Fortbestehen der gesamten Praxis beziehungsweise Kanzlei eklatant gefährdet.

Um diesem Risiko vorzubeugen, gibt es die Praxisausfallversicherung. Sie springt immer dann ein, wenn die Hauptperson des betreffenden Unternehmens voraussichtlich für eine längere Dauer nicht mehr ihre Tätigkeit ausführen kann. Die Versicherung übernimmt dabei alle Kosten, die im Rahmen der Weiterführung der Praxis entstehen und sorgt so dafür, dass der Ausfall der Hauptperson nicht gleich das wirtschaftliche Aus für die betreffende Praxis bedeutet.

Konkret heißt das: Die Praxisausfallversicherung übernimmt alle entstehenden Kosten, die im Falle einer Betriebsunterbrechung entstehen. Dabei kann es sich um Mietern oder Pachtgebühren handeln, aber auch um Gehälter für angestellte Arbeitnehmer oder um die Sicherung des Lebensunterhaltes des Praxisinhabers. Es spielt dabei keine Rolle, aus welchem Grund der Praxisinhaber seine Tätigkeit unterbrechen muss. Dies kann zum Beispiel auch durch elementare Schäden wie Hochwasser und Feuer oder durch Einbruch verursacht werden. In den meisten Fällen kommt die Praxisausfallversicherung aber dann zum Einsatz, wenn der Praxisinhaber aufgrund einer psychischen, physischen oder seelischen Krankheit oder infolge eines Unfalls für eine längere Zeit seine Tätigkeit unterbrechen muss.

Wichtig ist hierbei, dass der Versicherungsvertrag zur Praxisausfallversicherung explizit auf die gegebenen Bedingungen abgestimmt wird. Zudem muss er den laufenden Entwicklungen ständig weiter angepasst werden. Sofern z. B. im Rahmen der Praxisunterbrechung Mitarbeiter entlassen werden müssen, muss dies umgehend im Versicherungsvertrag berücksichtigt werden, da sich an diesen Bedingungen auch die Beitragshöhen bemessen.

Eine Praxisausfallversicherung sollte also für jeden Unternehmer aus den oben genannten Berufsgruppen obligatorisch sein. Übrigens auch dann, wenn bereits eine entsprechende Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung besteht. Die Praxisausfallkosten können durchaus Höhen erreichen, die durch solche Versicherungen nicht mehr abgedeckt sind. Daher ist eine Praxisausfallversicherung unbedingt notwendig.


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