November 2012/03
Für viele Arbeitnehmer in Deutschland ist die alljährliche Weihnachtsfeier ihres Betriebes ein echtes Highlight. Endlich bietet sich einmal die Möglichkeit, mit Arbeitskollegen so richtig ausgelassen zu feiern und dabei viel Spaß zu haben.
Doch wie sieht es bezüglich der Haftung bei Unfällen im Rahmen von betrieblichen Weihnachtsfeiern aus?
Grundsätzlich fällt eine betriebliche Weihnachtsfeier in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und ist durch diese geschützt. Dies gilt für alle Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens. Allerdings gibt es hier einige Besonderheiten und Fallstricke, die es zu beachten gilt. So gilt beispielsweise eine Weihnachtsfeier nur dann als offizielles betriebliches Ereignis, wenn an den Feierlichkeiten auch die Unternehmensleitung teilnimmt, beziehungsweise zumindest entsprechende Beauftragte entsendet. Analog dazu gilt die Veranstaltung als beendet, wenn die Unternehmensführung die Feier verlässt und nur noch 20 Prozent der Teilnehmer oder weniger anwesend sind.
Versichert sind sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung selbst als auch die Wege zu dieser. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei den gewöhnlichen Arbeitswegen. Vorsicht beim Thema Alkohol: Wer zu tief ins Glas schaut und daraufhin auf der Veranstaltung oder den Wegen dorthin bzw. nach Hause einen Unfall erleidet, der genießt u. U. nicht den gesamten Versicherungsschutz. Im Straßenverkehr kommen außerdem noch die bekannten Gefahren hinzu, wie beispielsweise der Verlust des Führerscheins.
Ansonsten sind bei einer ordentlich ausgetragenen betrieblichen Weihnachtsfeier alle Tätigkeiten durch die gesetzliche bzw. betriebliche Unfallversicherung abgedeckt, seien es ausgelassene Tänze, sportliche Wettbewerbe oder die bekannten Partyspiele. Es gilt jedoch die übliche Sorgfaltspflicht jedes Einzelnen. Wer sich mutwillig in Gefahr begibt, muss damit rechnen, hinterher Probleme mit seinem Versicherer zu bekommen.
Es gilt also: Wird die Weihnachtsfeier ausschließlich im Kollegenkreis organisiert und die Geschäftsleitung nimmt nicht daran teil, so gilt dies als Privatveranstaltung, bei der die gesetzliche Krankenversicherung nicht greift. Hier kann jedoch eine private Unfallversicherung gute Dienste leisten.
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