Juli 2012/03
Grundsätzlich sollte man alle Vorerkrankungen beim Abschluss einer Unfallversicherung in vollem Umfang angeben. Tut der Versicherte das nicht, so besteht die Gefahr, dass die Versicherungsgesellschaft bei Eintritt des Versicherungsfalls die Leistung entsprechend kürzen kann.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil jedoch entschieden, dass solche Kürzungen der Leistungen einer Unfallversicherung nur dann zulässig sind, wenn eine vorhandene Vorerkrankung des Versicherten nachweisbar ist, und diese die Unfallfolgen zu mindestens 25 % mitverursacht hat.
Das Urteil des BGH stützt sich dabei auf einen konkreten Fall: Ein Arbeitnehmer, der eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, erlitt während seiner Tätigkeit einen Stromschlag, an dessen Folgen er schließlich verstarb. Durch die nachfolgend eingeleiteten Untersuchungen der Versicherungsgesellschaft stellte sich jedoch heraus, dass der Versicherte bereits lange Zeit zuvor an einer schweren Herzerkrankung litt, die den Unfalltod mitverursacht haben könnte. Der Versicherer weigerte sich daraufhin, die Versicherungsleistung an die Hinterbliebenen auszuzahlen.
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz jedoch für die Hinterbliebenen. Es konnte trotz Hinzuziehen eines Gutachters nicht einwandfrei festgestellt werden, dass der Versicherte ohne die bestehende Vorerkrankung den Unfall überlebt hätte. Somit war nicht nachweisbar der Fall gegeben, dass die Vorerkrankung des Versicherten zu mindestens 25 % dessen Tod mitverursacht hatte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der lediglich der Verdacht hinsichtlich des Mitverschuldens der Vorerkrankung nicht ausreicht, damit der Versicherer die Leistungen verweigern oder entsprechend kürzen kann. Es müsse vielmehr der zweifelsfreie Nachweis erbracht werden, dass eine Vorerkrankung diesen Anteil an den Unfallfolgen trägt.
Für die Versicherten stellt dieses Urteil jedoch keine Entwarnung dar. Wer seine Vorerkrankungen nicht angibt, läuft immer Gefahr, dass im Versicherungsfall durch die Untersuchung eines Gutachters festgestellt wird, dass die Unfallfolgen ohne bestehende Vorerkrankung vermeidbar gewesen wären. Somit ist die Auszahlung der Versicherungsleistung in einem solchen Fall stets in Gefahr. Dies gilt übrigens nicht nur, wenn der Versicherte an den Unfallfolgen verstirbt, sondern auch dann, wenn die Versicherung die Leistungen an eben diesen auszahlen soll, z. B. im Rahmen einer Rente.
weitere News und Infos zu Gewerbeversicherungen und alles rund um den Betrieb
- Archiv 2011 - 2012,
- Archiv ab 2013
[ © Das Copyright liegt bei www.betriebliche-versicherungen-abc.de | Betriebliche bzw. gewerbliche Versicherungen]
nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.betriebliche-versicherungen-abc.de