Immer mehr Deutsche zieht es ins Ausland, zumindest auf Zeit. Doch nicht immer erfolgt dies komplett auf eigenen Wunsch. Auch der Arbeitgeber kann einen Auslandsaufenthalt verlangen, wenn der Mitarbeiter für einige Zeit in einer Zweigstelle des Unternehmens arbeiten soll. Man spricht dabei auch von einer Ausstrahlung.
Doch wie verhält es sich in einem solchen Fall mit den Versicherungen, insbesondere den betrieblichen?
Wer seinen Erstwohnsitz ins Ausland verlagert, und sei es nur auf Zeit, für den gelten grundsätzlich sämtliche Rechtsvorschriften des Landes, in dem er sich aufhält. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Wenn der Betroffene auf Anweisung seines Arbeitgebers ins Ausland entsandt wird und dort einer klar definierten Beschäftigung nachgeht, gelten die Aspekte der deutschen Sozialversicherungen, also zum Beispiel jene von Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung. Allerdings müssen dafür noch zwei weitere Bedingungen erfüllt sein:
1. Der Arbeitnehmer muss einen zeitlich fest begrenzten Arbeitsplatz im Ausland einnehmen.
2. Das Arbeitsverhältnis muss bereits vor dem Entsenden ins Ausland in Deutschland bestanden haben, ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis zählt dabei nicht.
Weiterhin bleibt auch die Arbeitslosenversicherung im Ausland bestehen, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. Allerdings raten Experten, sich frühzeitig um die Weiterversicherung nach der Rückkehr zu kümmern, insbesondere in dem Fall, dass der Betroffene für einen längeren Zeitraum ins Ausland geht.
Zum Thema Rentenversicherung: Die betrieblich Rentenvorsorge bleibt in fast allen Fällen bei einem Auslandsaufenthalt voll bestehen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die staatliche Altersvorsorge, allerdings gibt es hierbei eine Besonderheit. Während des Aufenthaltes zahlt der Arbeitgeber ins Rentensystem vor Ort – also im Ausland – Beiträge ein, so dass der Arbeitnehmer später Rentenzahlungen aus zwei Töpfen erhält. Achtung bei der Riester Rente: Hält sich der Versicherte in Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Nicht-EU-Ausland auf, verliert er für diesen Zeitraum seine Ansprüche und muss evtl. zu viel gezahlte Leistungen später zurückzahlen. Bei der Entsendung in EU-Länder gilt dies nicht.
Oktober 2013
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